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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 WF 63/09

Datum:
07.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 63/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0907.II8WF63.09.00
 
Leitsätze:

Ein Antragsteller im PKH – Verfahren, der mit seinem Lebensgefährten und dessen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3, § 9 SGB II lebt, kann die Kosten, mit denen er zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft herangezogen wird, als besondere Belastung (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO) geltend machen. Die Wohnkosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft sind als „Kosten der Unterkunft“ i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO berücksichtigungsfähig.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 16.2.2009 wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab Antragstellung Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus W. bewil-ligt.

 
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