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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 WF 185/09

Datum:
16.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 185/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1216.II8WF185.09.00
 
Leitsätze:

In Abänderungsverfahren, die einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt betreffen, ist ein allein auf das Fehlen ehebedingter Nachteile gestütztes Befristungsverlangen regelmäßig präkludiert, wenn die Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und der abzuändernde Unterhaltstitel nach der Veröffentlichung des BGH – Urteils vom 12.4.2006 (Az. XII ZR 190/03) ausgeurteilt oder vereinbart wurde.

Sind aus der Ehe jedoch Kinder hervorgegangen, ist eine abweichende Beurteilung geboten, weil § 1573 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. BGB a.F. die Unterhaltsbefristung für diesen Fall regelmäßig ausschloss und der BGH die Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach einer Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind, erstmals mit Urteil vom 28.2.2007 (Az. XII ZR 37/05) gebilligt hat.

 
Tenor:

wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 13.08.2009 auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers aufge-hoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 
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