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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 WF 155/09

Datum:
22.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 155/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1222.II8WF155.09.00
 
Leitsätze:

Wird eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebens-jahr vollendet hat, tatsächlich ausgeübt, kommt der Abzug eines Betreuungsbonus oder die Teilanrechnung der Einkünfte nach § 1577 Abs. 2 BGB im Regelfall nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit bereits im Trennungsjahr aufgenommen wurde.

 
Tenor:

wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 30.6.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für den Antrag zu 2) dahin abgeän-dert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Unter-haltsforderung in Höhe von

985 € für die Monate Oktober und November 2008,

668 € für den Monat Dezember 2008 und

328 € für die Zeit ab Januar 2008

(abzüglich des auf den Trennungsunterhalt entfallenden Anteils der in der Klageschrift aufgeführten geleisteten Zahlungen)

bewilligt wird.

 
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