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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 56/09

Datum:
09.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 56/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0909.II8UF56.09.00
 
Leitsätze:

Zu § 1578 b Abs. 2 BGB:

"Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – Aufstockungsunterhalt – ist zu befris-ten, wenn der/die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an seine vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat."

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 06.03.2009 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte aus dem Urteil lediglich 1.737 € zu zahlen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.188 €

 
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