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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 55/05

Datum:
28.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 55/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0128.II8UF55.05.00
 
Leitsätze:

1)

Schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten, dass sich nicht wirtschaftlich aus-gewirkt hat (hier: massive körperliche Misshandlungen und ehebrecherisches Verhalten) kann den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nach § 1381 BGB recht-fertigen.

Ein Ausschluss scheidet jedoch aus, wenn das Endvermögen des ausgleichspflich-tigen Ehegatten von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erwirtschaftet wurde und dieser einseitig Vermögensbildung zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehe-gatten betrieben hat, um eine Alterssicherung für beiden Parteien zu schaffen, die bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Unternehmens gegen den Zugriff der Gläubiger abgesichert ist.

2)

Wird von einem Unternehmen (GmbH & Co. KG) eine auf eine Kapitalleistung gerichtete Lebensversicherung zur Absicherung der auf Zahlung einer Rente ge-richteten Pensionszusage an den Geschäftsführer abgeschlossen und an diesen verpfändet, fällt weder die Pensionszusage noch die Lebensversicherung in das Endvermögen des Geschäftsführers.

 
Tenor:

1.

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 07.01.2005 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Dinslaken (Az. 16 F 376/03 ) und unter teilweiser Aufhebung des am 08.06.2005 verkündeten Versäumnisur-teils des Oberlandesgerichts Düsseldorf verurteilt, an den Kläger 336.884,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2003 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil im Ausspruch zur Hauptsache aufrecht-erhalten.

2.

Die Kosten der Säumnis und die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 86 % und der Kläger 14 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 350.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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