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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 203/08

Datum:
01.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 203/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0401.II8UF203.08.00
 
Leitsätze:

1)

Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit fällt als allgemeines Lebensrisiko im Re-gelfall in die Risikosphäre des Erkrankten. Eine Erkrankung ist nicht allein deshalb ein ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB, weil sie während der Ehe ausgebro-chen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 131/07).

Das gilt auch dann, wenn der Ausbruch oder der Verlauf der Erkrankung durch die Scheidungsproblematik oder durch Eheprobleme begünstigt worden ist.

2)

Auch nach einer längeren Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe kann eine Beschränkung und/oder Befristung des Unterhalts geboten sein.

Das gilt insbesondere dann,

wenn bereits bei Eheschließung große Unterschiede im beruflichen Qualifikationsni-veau der Parteien bestanden und die Einkommensdifferenz nach der Trennung ihre Ursache in diesen Unterschieden hat und

wenn dem unterhaltsberechtigten Ehepartner durch die ehebedingte Erwerbsabsti-nenz keine berufliche Entwicklungschancen verschlossen geblieben sind, die sich ihm ohne die Ehe eröffnet hätten.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 25.8.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das am 23.06.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen (Az. 40 F 15/01) in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 08.09.2004 wird dahin abgeändert, dass der Kläger zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von

800 € für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008,

600 € für die Zeit von Januar 2009 bis Juni 2009,

400 € für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009,

200 € für die Zeit von Januar 2010 bis Juni 2010 und

181 € für die Zeit von Juli 2010 bis Dezember 2010

an die Beklagte verpflichtet ist.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 22 % und die Beklagte

78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstre-ckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 12.018,72 €.

Die Revision wird zugelassen.

 
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