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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 199/08

Datum:
22.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 199/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0422.II8UF199.08.00
 
Leitsätze:

Die Sonderzahlung für Landesbeamte in Nordrhein – Westfalen, die durch § 11 Satz 2 des Sonderzahlungsgesetzes NRW nachträglich bis zum 31.12.2012 befristet wur-de, ist bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer Beamtenversorgung im Versor-gungsausgleich (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB) mit dem zur Zeit der Entscheidung gel-tenden Bemessungsfaktor zu berücksichtigen.

 
Tenor:

1.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das am 14.08.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:

Vom Versicherungskonto-Nr.: 53 ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto-Nr.: 13 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften von monatlich 220,97 € + 49,00 € = 269,97 €, bezo-gen auf den 30.11.2007, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzu-rechnen.

Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

2.

Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die erstinstanzlichen Kosten bleiben gegeneinander aufge-hoben.

Beschwerdewert: 2.000 €.

 
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