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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 113/08

Datum:
14.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 113/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0114.II8UF113.08.00
 
Leitsätze:

1.

Bei dergestalt untypischem Eheverlauf, dass das erste Kind der Parteien erst nach längerer Ehedauer – hier ca. 14 Jahre – geboren wurde und für die Ehefrau nach der Geburt eines weiteren Kindes erst mit knapp 50 Jahren eine Erwerbsobliegenheit eingetreten ist, ist eine Beschränkung des Anspruchs auf Nachscheidungsunterhalt gemäß § 1578 b BGB nicht geboten.

2.

Beschränkt ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch ausdrücklich auf die Sättigungsgrenze für den Quotenunterhalt, ist es nicht möglich, zusätzlich eine weitere Unterhaltsposition, die im Rahmen einer konkreten Bedarfsbemessung zu berücksichtigen wäre, geltend zu machen.

 
Tenor:

Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. März 2008 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. März 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Ehegattenunterhalt von 1.114 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufge-hoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert für die Berufungsinstanz: Berufung Antragsteller 13.065,12 €; Berufung Antragsgegnerin bis zum 11.11.2008 17.858,88 €, danach 6.782,88 €; insgesamt bis zum 11.11.2008 30.924 €, danach 19.848 €

 
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