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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 36/08

Datum:
04.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 36/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0304.II10WF36.08.00
 
Leitsätze:

ZPO § 147

RVG VV-Nr. 1000, 3104

1.

Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich nach dem Streitwert der getrennten Pro-zesse, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass nur eine „zur tatsächlichen Verein-fachung dienliche vorübergehende Maßnahme“ beabsichtigt war.

2.

Bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien ent-steht nur eine Einigungsgebühr, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen ist.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Be-schwerde des Antragstellers vom 16.09.2008 der Beschluss des Amtsge-richts Grevenbroich – Familiengericht - vom 05.09.2008 teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung der Erinnerung des Antragstellers im Übrigen wird die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wie folgt festgesetzt:

für das Verfahren 13 F 46/06 (SO): EUR 719,96

für das Verfahren 13 F 46/06 (SO-EA): EUR 153,70,

für das Verfahren 13 F 195/06 (UG): EUR 719,95.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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