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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 Ws 179/09

Datum:
07.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 179/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0507.III3WS179.09.00
 
Leitsätze:

Leitsatz

StPO §§ 44 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 2

1.

Wird dem Angeklagten, der die Frist zur Begründung der Revision versäumt hat, nach Beginn der Strafvollstreckung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gewährt, so wandelt sich die bereits erfolgte Strafhaft nicht nachträglich in Unter-suchungshaft um (Anschluss an BGHSt 18, 34 = NJW 1962, 2359).

2.

Wird die Strafvollstreckung nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beendet und gelangt der Angeklagte nach rechtskräftiger Verurtei-lung nicht erneut in Strafhaft, bleibt die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zuständig.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 7. Mai 2009, III-3 Ws 179/09

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in diesem entstandenen

notwendigen Auslagen.

 
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