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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 83/08

Datum:
27.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 83/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0327.23U83.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 32 O 113/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 22.4.2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin und der weitergehenden Berufung der Beklagten zu 1) sowie unter Zurückweisung der Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 964.091,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.4.2004 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, an die Klägerin darüberhinaus Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 521.214,25 € für die Zeit vom 22.4.2002 bis zum 7.4.2004 und aus 442.876,78 € für die Zeit vom 10.2.2003 bis zum 7.4.2004 zu zahlen.

Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 260.755,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.4.2004 zu zahlen.

Die Klägerin wird auf die Widerklage der Beklagten zu 1) verurteilt, an die Beklagte zu 1) 6.175,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.1999 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 22 %, die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu 72 %, die Beklagte zu 4) alleine zu weiteren 5 % und die Beklagte zu 1) alleine zu weiteren 1 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst zu 76 % und die Klägerin zu 24 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen diese selbst zu 73 % und die Klägerin zu 27 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen sie selbst zu 93 % und die Klägerin zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin und den Beklagten wird gestattet, eine Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen sie  zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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