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Oberlandesgericht Düsseldorf, 17 U 124/08

Datum:
03.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 124/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0703.17U124.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 1 O 414/07
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.07.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert.

Es wird gegenüber dem Beklagten zu 1. festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des ersten Rechtszuges sowie 50 % der im Berufungsrechtszug entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Beklagte zu 1. trägt weitere 50 % der im Berufungsrechtszug entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers. Ihre eigenen im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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