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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 7/08

Datum:
17.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 7/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1217.VI.U.KART7.08.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagen gegen das am 14. Mai 2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor zu Ziffer 1. a) in Satz 1 dahin ergänzt wird, dass vor die Worte "Zuweisung oder Empfehlung der

Patienten" das Wort "allgemeine" eingefügt wird.

Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wird zudem wegen eines offenbaren Schreibfehlers dahin berichtigt, dass in Ziffer 1. lit. b) das Wort "günstigen" durch das Wort "günstigsten" ersetzt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteils ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstre-ckung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Beklagten werden auf jeweils 15.000 € festgesetzt.

 
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