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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 45/06

Datum:
09.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 45/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0109.VI.U.KART45.06.00
 
Leitsätze:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2008

VI – U (Kart) 45/06

Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1994 und 43 § 3 Satz 1 WPV 1999;

Art. 86, 90 Abs. 1, 59 EGV; Art. 86, 82 § 1 lit. a), 49 EG;

Art. 20 Abs. 3, 59 Abs. 2 GG;

§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6, 138 Abs. 1, 2 ZPO;

1. Die Berufungsbegründungsschrift ist wirksam unterzeichnet, wenn sie von einem - selbst zum Kreis der postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der berufungsführenden Partei gehörenden Rechtsanwälte mit dem Zusatz „Diktiert von Rechtsanwalt Dr. L….. und in seiner Abwesenheit unterzeichnet“ unterschrieben wird.

2. Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1994 gewährt ebenso wie die wortgleiche Bestimmung des Art. 43 § 3 Satz 1 WPV 1999 der Bestimmungsverwaltung einen selbständigen Zahlungsanspruch auf die Inlandsgebühren, der in erster Linie gegen den Absender gerichtet ist und für den Fall, dass der Absender nicht in Anspruch genommen werden kann, gegen die Einlieferungsverwaltung geltend gemacht werden kann.

3. Dieser Zahlungsanspruch der Bestimmungsverwaltung steht nicht unter der Voraussetzung, dass der Absender und die Einlieferungsverwaltung vor Weiterleitung der betreffenden Postsendungen unter angemessener Fristsetzung fruchtlos zur Zahlung der Inlandsgebühren aufgefordert worden sind.

4. Der Begriff der „Inlandsgebühren“ in Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1994 und Art. 43 § 3 Satz 1 WPV 1999 ist gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Bestimmungsverwaltung lediglich das um die Endvergütung verminderte Inlandsporto verlangen kann.

5. Die deutsche Bestimmungsverwaltung nutzt ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Briefzustellmarkt im Sinne von Art. 82 Abs. 1 lit. a) EG missbräuchlich aus, wenn sie für die Zustellung eingehender grenzüberschreitender Briefpost die Inlandsgebühren in voller Höhe fordert, sofern diese die durchschnittlichen Kosten für das Weiterleiten und Zustellen grenzüberschreitender Briefsendungen einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne um 20 % übersteigen.

6. Dem Vorwurf des Preismissbrauchs kann nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Höhe der Inlandsgebühren durch die zuständige Regulierungsbehörde genehmigt worden ist.

7. Der Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 lit. a) EG führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Inlandstarife. Nach dem Grundsatz der effektiven Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots beschränkt sich die Unwirksamkeitsfolge allerdings auf den missbräuchlich überhöhten Entgeltbetrag. Im Wege der Vertragsanpassung ist das Inlandsporto auf das zulässige Maß herabzusetzen.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. November 2006 ver-kündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.349.531,63 € nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 28. Februar 2003 bis zum 6. Juni 2005 sowie nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Sendungen welchen Gewichts und Inhalts sie in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2003 im Ausland eingeliefert hat, die für Empfänger in Deutsch-land bestimmt waren.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 34 % und die Beklagte zu 66 % zu tragen. Die weitergehende Kostenent-scheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Hö-he von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 
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