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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 10/06

Datum:
16.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 10/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0116.VI.U.KART10.06.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.03.2006 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Es wird festgestellt,

1. dass § 4 des zwischen den Parteien bestehenden Teilnehmerdatenüber-lassungsvertrages vom 31.03.3005 insoweit nichtig ist, als in dem dort angegebenen Preis die Kosten für den Aufbau und die Unterhaltung der Datenbank DaRed sowie die Kosten für die Pflege des Datenbestandes einbezogen sind und die Höhe des zu zahlenden Entgeltes von der Nut-zungshäufigkeit abhängig gemacht wird;

2. dass § 3 lit. j) des zwischen den Parteien bestehenden Teilnehmerda-tenüberlassungsvertrages vom 31.03.3005 nichtig ist.

Hinsichtlich des Zahlungsantrags wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 % und die Klägerin zu 15 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der je-weils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

V.

Wert des Berufungsverfahrens: 1.300.000 €.

 
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