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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 5/08 (V)

Datum:
12.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 5/08 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1112.VI.KART5.08V.00
 
Leitsätze:

Leitsätze:

OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat

Beschluss vom 12.11.2008, VI – Kart 5/08 (V)

Schlagwort: Kupferstranggussformate

§§ 37 Abs. 1 Nr. 4, 36 Abs. 1, 40 Abs. 2 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz 1, 41 Abs. 3, 42 Abs. 3 Satz 1 und 2, 71 Abs. 2 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 80 Abs. 2 GWB

1. Der Zusammenschlusstatbestand des wettbewerblich erheblichen Einflusses im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist erfüllt, wenn der Erwerber zwar eine unter 25 % liegende Gesellschaftsbeteiligung erhält, jedoch aufgrund sonstiger rechtli-cher oder tatsächlicher Umstände dauerhaft die Stellung des Inhabers einer akti-enrechtlichen Sperrminorität von 25 % besitzt.

a) Ob diese faktische Sperrminorität auf Zusatzabreden, Einflussmöglichkei-ten tatsächlicher Art oder darauf beruht, dass sich ein hinreichend großer An-teil des Grundkapitals im Streubesitz befindet, so dass im Allgemeinen nur ein hinreichend geringer Teil des stimmberechtigten Kapitals in den Hauptver-sammlungen vertreten ist, spielt dabei keine Rolle.

b) Für die Annahme einer faktischen Sperrminorität reicht es im Allgemeinen allerdings nicht aus, dass lediglich in den vergangenen drei Jahren eine derart geringe Hauptversammlungspräsenz zu verzeichnen war.

2. Zum sachlich relevanten Angebotsmarkt (hier: für Kupferstranggussformate) ge-hören nicht diejenigen Produktionsmengen, die vertikal integrierte Produzenten für die Zwecke der eigenen Weiterverarbeitung hergestellt haben. Die für die Ei-genproduktion vorhandenen Herstellungskapazitäten sind lediglich bei der Ge-samtwürdigung der wettbewerblichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

3. Die Fusionsfreigabe unter Nebenbestimmungen kommt nur dann in Betracht, wenn die von den Zusammenschlussbeteiligten angebotenen Auflagen und Be-dingungen die verwirklichten Untersagungsvoraussetzungen beseitigen.

a) Dazu muss mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden können, dass durch die Nebenbestimmungen der Eintritt der fusionsbedingt zu erwartenden Marktstrukturverschlechterung verhindert wird oder die wettbewerbsbeschrän-kenden Fusionswirkungen zumindest auf ein kartellrechtlich unbedenkliches Maß beschränkt werden können. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Zusammenschlussbeteiligten.

b) Berufen sich die Zusammenschlussbeteiligten in diesem Zusammenhang auf einen von ihnen erstellten Business-Plan über die voraussichtlichen Marktwirkungen der angebotenen Nebenbestimmungen, ist die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Aussagekraft des Zahlenwerks im Allgemeinen durch ob-jektive Marktdaten zu überprüfen. Die Befragung von Marktteilnehmern auf Anbieter- und/oder Abnehmerseite stellt eine geeignete Kontrollmethode dar.

4. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Bezug auf die kartellbehördliche Haupt-sacheverfügung (hier: einer Entflechtungsanordnung) kann nicht alleine daraus hergeleitet werden, dass die Kartellbehörde gegen den Beschwerdeführer für den Erlass der erledigten Verfügung eine Verwaltungsgebühr festgesetzt hat.

5. Voraussetzung für den Gebührenanspruch nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist der rechtliche Bestand und nicht auch die Rechtmäßigkeit der ihm zugrunde liegen-den kartellbehördlichen Verfügung.

a) Wird die in der Sache erlassene Verfügung bestandskräftig oder rechts-kräftig bestätigt, trägt sie die korrespondierende Gebührenfestsetzung auch dann, wenn sie selbst nicht rechtmäßig gewesen ist. Die Gebührenfestsetzung kann in einem solchen Fall folglich nicht mit dem Argument angegriffen wer-den, die ihm zugrunde liegende Sachentscheidung sei rechtswidrig. Geltend gemacht werden können mit der Gebührenbeschwerde vielmehr nur gebüh-renrechtliche Einwendungen.

b) Wird die kartellbehördliche Verfügung im gerichtlichen Verfahren aufgeho-ben, ist damit zugleich der korrespondierenden Gebührenfestsetzung die Grundlage entzogen. Sie wird - ohne dass es einer dahingehenden gerichtli-chen Aufhebungsentscheidung bedarf - hinfällig. Dies gilt selbst dann, wenn die Gebührenfestsetzung der Kartellbehörde nicht angefochten worden und deshalb (scheinbar) bestandskräftig ist.

c) Eine Gebührenfestsetzung bleibt auch dann bestehen, wenn die be-schwerdeführende Partei der kartellbehördlichen Anordnung Folge geleistet und hierdurch die Erledigung ihrer Hauptsachebeschwerde herbeigeführt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Erledigung mit Hilfe eines hinreichend Er-folg versprechenden Rechtsbehelfs nach § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB hätte ver-hindert werden können.

6. Das (negative) Tatbestandsmerkmal der nicht erteilten Ministererlaubnis in § 41 Abs. 3 Satz 1 GWB ist erfüllt, wenn und sobald die Erteilung einer Ministererlaub-nis endgültig ausgeschlossen ist, etwa weil die Antragsfrist des § 42 Abs. 3 GWB verstrichen, der Erlaubnisantrag unanfechtbar abgelehnt oder die erteilte Minis-tererlaubnis unanfechtbar widerrufen ist.

 
Tenor:

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 27. Februar 2008 (B5 – 27442 – FA – 198/07) wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch in Zif-fer II. (Auflösung des Anteilserwerbs) und Ziffer III. (Vorgaben für die Abwicklung der angeordneten Entflechtung) richtet, verworfen, und im Übrigen zurückgewiesen.

II. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligte zu 1. zu 94 % und die Beteiligte zu 3. zu 6 % zu tragen. Die Beteiligte zu 1. hat dem Bundeskartellamt, der Be-teiligten zu 2. und der Beigeladenen zu 2. die ihnen jeweils im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen. Darüber hinaus findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30 Mio. Euro festgesetzt.

 
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