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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 1/07 (V)

Datum:
07.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 1/07 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0507.VI.KART1.07V.00
 
Leitsätze:

OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat

Beschluss vom 7.5.2008 - VI-Kart 1/07 (V) -

§§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 3, 38 Abs. 1 GWB,

§ 17 Abs. 1 und 2 AktG,

§ 277 HGB

Schlagwort: Universitätsklinikum Greifswald

Leitsätze

1. Auf eine Anstalt öffentlichen Rechts ist § 17 Abs. 2 AktG, wonach von einem im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet wird, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist, nicht anwendbar.

2. Ein nach § 36 Abs. 3 GWB als Unternehmen geltendes Bundesland hat ge-mäß § 17 Abs. 1 AktG die Möglichkeit, herrschenden Einfluss auf die von ihr als Anstalt öffentlichen Rechts errichtete Universitätsklinik auszuüben, wenn es nach den Regelungen der einschlägigen Landesverordnung Entscheidun-gen des Aufsichtsrats des Universitätsklinikums über den Wirtschafts- und Stellenplan und den Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen mit übertarif-licher Vergütung maßgeblich beeinflussen kann.

3. Bei der Ermittlung der Umsatzerlöse nach § 38 Abs. 1 GWB i.V.m. § 277 HGB sind von den Einnahmen staatlicher Lotterien diejenigen Beträge als Erlös-schmälerung im Sinne von § 277 Abs. 1 HGB in Abzug zu bringen, die als Gewinnausschüttung an die Spieler ausbezahlt werden.

4. Bei der Berechnung der Umsatzerlöse nach §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 1 GWB ist im Grundsatz auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der kartellbehördlichen Entscheidung abzustellen. Nachträglich ein-tretende Veränderungen dieser Verhältnisse bleiben jedenfalls dann unbe-rücksichtigt, wenn die Voraussetzungen des § 35 GWB bei Erlass der kartell-behördlichen Verfügung nicht vorlagen und damit die Fusionskontrolle nicht eröffnet war.

 
Tenor:

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss des Bundeskartellamtes vom 11. Dezember 2006 aufgehoben.

II.

Das Bundeskartellamt hat die Kosten des Beschwerdever-fahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1, 3 und 5 zu tragen.

III.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 5 Mio. €.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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