Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 12/08 (V)

Datum:
22.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 12/08 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1222.VI.KART12.08V.00
 
Leitsätze:

OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat

Beschl. v. 22.12.2008, VI – Kart 12/08 (V)

Schlagwort: Veräußerungsfrist

§§ 36 Abs. 1, 40 Abs. 2 und 3 GWB

1. Die Beantwortung der Frage, ob eine vom Bundeskartellamt verfügte auflösende Bedingung zugunsten der Zusammenschlussbeteiligten abzuändern ist, beurteilt sich materiell-rechtlich nach denselben Grundsätzen, die gemäß § 40 Abs. 3 GWB für die Beifügung einer Nebenbestimmung gelten.

2. Gibt das Bundeskartellamt den Zusammenschluss unter einer auflösenden Be-dingung oder einer Auflage frei und kann der Zusammenschluss folglich sogleich vollzogen werden, sind strenge Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Nebenbestimmung zu stellen.

3. Führt die Abwägung des Fusionsinteresses der Zusammenschlussbeteiligten ge-gen die Belange des Wettbewerbsschutzes im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass die wettbewerbsschädliche Fusionswirkung für eine Übergangszeit hingenommen - und deshalb die Freigabe mit einer auflösenden Bedingung oder einer Auflage versehen - werden kann, muss der insoweit tolerierte Zeitraum, der für die Um-setzung der Nebenbestimmung gewährt wird, auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden.

4. Die Verlängerung einer ausreichend bemessenen Veräußerungsfrist kann nicht deshalb beansprucht werden, weil andernfalls ein etwaiger Erfolg der Hauptsa-chebeschwerde auf unbeschränkte Fusionsfreigabe faktisch vereitelt würde.

5. Eine Fristverlängerung ist ebenso wenig deshalb zu gewähren, weil nach der Vollziehung des Zusammenschlusses und der damit einhergehenden Verschlech-terung der Verhandlungsposition der Zusammenschlussbeteiligen die Veräuße-rung zu einem angemessenen Preis nicht mehr möglich ist.

 
Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 2. September 2008 (B9-52463-Fa-125/07) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Sie hat darüber hinaus dem Bundeskartellamt und der Beigela-denen zu 2. die ihnen in der Beschwerdeinstanz zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aus-lagen zu erstatten.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 750.000 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank