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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 11/06 (V)

Datum:
16.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 11/06 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0116.VI.KART11.06V.00
 
Leitsätze:

OLG Düsseldorf

Beschl. v. 16.1.2008, VI – Kart 11/06 (V)

§ 20 Abs. 1 GWB

Leitsätze:

1. Die für eine 5-jährige Vertragslaufzeit vereinbarte Alleinbezugsverpflichtung des Franchise-Nehmers stellt auch dann keine unbillige Wettbewerbsbehinderung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB dar, wenn sie das gesamte Warensortiment umfasst. Das folgt aus den Regelungen der VO(EG) Nr. 2790/1999 (sog. Vertikal-VO), auf die im Rahmen der Billigkeitsprüfung zurückgegriffen werden kann.

2. Der Franchise-Geber, der seinen Franchise-Nehmer als Großhändler mit der Vertragsware beliefert und diesem nicht sämtliche Einkaufsvorteile weitergibt, erfüllt nicht den Tatbestand einer unbilligen Behinderung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB.

Mit Rücksicht auf die Preisbildungsfreiheit sind Maßnahmen der Preisgestaltung nur dann unbillig im Sinne von § 20 GWB, wenn sie entweder in der Absicht der Verdrängung eingesetzt werden oder wenn aus der wettbewerbsbehindernden Preisbildung die konkrete und ernste Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung struktureller Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb erwächst, d.h. eine konkrete ernsthafte Gefahr für den Bestand des Wettbewerbs geschaffen wird.

3. Auch die Kombination einer 100 %igen Bezugsbindung mit der Nichtweitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile stellt nicht per se eine unbillige Behinderung des gebundenen Franchise-Nehmers dar. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Franchise-Geber seinen Franchise-Nehmer als Großhändler mit der Vertragsware beliefert und für diese Großhandelstätigkeit einen Teil der Einkaufsvorteile einbehalten darf.

 
Tenor:

I.

Der Beschluss des Bundeskartellamts vom 8. Mai 2006 – B 9 – 149/04 – wird hinsichtlich des Beschlusstenors zu 2. aufgeho-ben.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerde-führerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Bun-deskartellamt auferlegt.

III.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 250.000 €.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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