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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 10/07 (V)

Datum:
08.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 10/07 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1008.VI.KART10.07V.00
 
Leitsätze:

OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat

Beschluss vom 8.10.2008, VI-Kart 10/07 (V)

§ 36 Abs. 1 GWB

1. Die Anwendbarkeit der nationalen Zusammenschlusskontrolle wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das fusionsbedingt entstehende Krankenhaus bereits als ge-meinsames Krankenhaus im Krankenhausplan aufgenommen worden ist. Denn der nach Krankenhausplanungsrecht erlassene Feststellungsbescheid begründet keine Pflicht zur Fusion.

2. Im Bereich der Krankenhausfusionen kann zur Bestimmung des räumlich relevanten Marktes auf die Eigenversorgungsquote - d.h. den prozentualen Anteil derjenigen Patienten, die in dem betreffenden Postleitzahlengebiet wohnen und zur Behand-lung ein in jenem Gebiet ansässiges Krankenhaus aufgesucht haben - abgestellt werden.

3. Das Gebiet mit einer hohen Eigenversorgungsquote - im Entscheidungsfall von 90 % - stellt den in räumlicher Hinsicht größtmöglichen Markt dar.

4. Auch im Bereich der Krankenhausfusionen wird die Marktstellung eines Kranken-hausbetreibers im Allgemeinen durch seinen Marktanteil bestimmt. Dass der Preis-wettbewerb auf dem Krankenhausmarkt weitgehend aufgehoben ist und ein wirksa-mer Wettbewerb in erster Linie über die Qualität der Krankenhausversorgung statt-findet, steht dem nicht entgegen.

 
Tenor:

I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 6. Juli 2007 (B3-85111-Fa 6/07) werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentspre-chenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Bundeskar-tellamtes werden der Beteiligten zu 1) und der Beigeladenen auferlegt.

III. Wert der Beschwerde: 3.050.416,00 €

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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