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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 209/07 (V)

Datum:
16.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 209/07 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0716.VI3KART209.07V.00
 
Leitsätze:

§ 29 Abs. 1 EnWG, § 42 Abs. 7 Nr. 4, § 43 Abs. 1 S. 1 GasNZV

Beim Erlass einer Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 42 Abs. 7 Nr. 4 GasNZV muss die Regulierungsbehörde die in § 43 Abs. 1 S. 1 GasNZV aufge-führten Zwecke berücksichtigen. Dem ist Genüge getan, wenn die Festlegung im Ergebnis zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und/oder eines oder mehrerer der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke beiträgt. Weder muss die Festlegung einen bestimmten Erfolg erwarten lassen, noch muss sie allen Zwe-cken zugleich oder gar in optimierter Weise Rechnung tragen.

OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat

Beschl. vom 16.07.2008, VI-3 Kart 209-07 (V)

 
Tenor:

Die gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 7 - vom 20.08.2007 (BK7-06/067) gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert der Beschwerde: 50.000 €

 
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