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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-2 U (Kart) 8/06

Datum:
16.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-2 U (Kart) 8/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0416.VI2U.KART8.06.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. September 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, ihren Fernwärmekun-den Preiserhöhungen in Aussicht zu stellen, wenn diese anstelle einer gleichzeitigen Abnahme von Fernwärme, Strom und/oder Gas die Klägerin mit der Lieferung von Strom oder Gas beauftragen wollen.

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, 75.793 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2007 an die Klägerin zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abge-wiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Be-klagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Zahlungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrags leistet.

 
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