Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. August 2008 (VK– 24/2008-B) betreffend Rechengutabfallmengen des Klärwerkes Düsseldorf Nord bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, wird verworfen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
21. Das Begehren der Antragstellerin und Beschwerdeführerin, den Suspensiveffekt ihres Rechtsmittels bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern (§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB), bleibt erfolglos. Der Antrag ist schon unzulässig. Die Antragstellerin ist für das genannte Rechtsschutzverlangen nicht antragsberechtigt.
3§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB gewährt den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur für den Fall, dass die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat. Sinn und Zweck dieses einstweiligen Rechtsschutzes ist es, die durch Zustellung des Nachprüfungsantrags bewirkte Zuschlagssperre des § 115 Abs. 1 GWB für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten.
4Eine solche Fallkonstellation liegt im Streitfall nicht vor. Die Vergabekammer hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Nachprüfungsbegehren der Antragstellerin insoweit entsprochen, als sie der Antragsgegnerin untersagt hat, den Zuschlag über die thermische Verwertung des Rechengutes aus dem Klärwerk Düsseldorf Süd vor Klärung der abfallrechtlichen Zulässigkeit der ausgeschriebenen Leistung zu erteilen. Aufgrund dieser Anordnung der Vergabekammer dauert das Zuschlagsverbot betreffend die Abfallmengen des Klärwerkes Süd bereits kraft Gesetzes bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens fort. Das folgt aus § 118 Abs. 3 GWB. Hat die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, gilt danach das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB so lange fort, bis das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer aufhebt (§ 123 GWB) oder dem öffentlichen Auftraggeber auf seinen Antrag hin den Vorabzuschlag des ausgeschriebenen Auftrags gestattet (§ 121 GWB).
5Obgleich die Vergabekammer diese Anordnung auf die genannten Abfallmengen beschränkt und den weitergehenden, sich auf die Abfallmengen aus dem Klärwerk Nord beziehenden Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ausdrücklich abgewiesen hat, besteht auch insoweit nicht die – durch eine Anordnung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zu verhindernde - Gefahr eines Zuschlags.
6Die Antragsgegnerin hat keine losweise Vergabe der Verwertungsleistungen vorgesehen, sondern ein einheitliches Vergabeverfahren für die Verwertung der Rechengutmengen aus den Klärwerken Düsseldorf Süd und Nord ausgeschrieben. Eine Vergabe von Teilleistungen nur die Abfallmengen aus dem Klärwerk Nord betreffend wäre in diesem Verfahren vergaberechtswidrig.
7Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin einen solchen Zuschlag in Verkennung der Rechtslage erteilt. In dem Schriftsatz vom 9. September 2008 hat sie selbst darauf hingewiesen, dass eine Vergabe von Teilleistungen rechtlich und tatsächlich unmöglich sei. Es ist nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin sich gleichwohl zu einem als vergaberechtswidrig erkannten Vorgehen entschließt.
8Somit besteht auch kein schützenswertes Bedürfnis der Antragstellerin nach einer Aufrechterhaltung der durch § 115 GWB bewirkten Zuschlagssperre.
92. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Über die Kosten des Eilverfahrens ist im Rahmen der abschließenden Beschwerdeentscheidung zu befinden.
10Schüttpelz Dieck-Bogatzke Frister