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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 50/08

Datum:
29.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 50/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0929.VII.VERG50.08.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksre-gierung Köln vom 13. August 2008, VK VOL 24/2008, wird abgelehnt. Der Senatsbeschluss vom 10. September 2008 ist damit gegenstandslos.

Der auf Gestattung des Zuschlags gerichtete Antrag der Antragsgegnerin vom 9. September 2009 ist gegenstandslos.

Der Antragsteller wird aufgefordert, dem Gericht bis zum 07. Oktober 2008 mitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrechterhalten wird.

Die Verfahrensbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass im Falle der Aufrechterhaltung der sofortigen Beschwerde mit Blick auf das Vorlagever-fahren des Oberlandesgerichts Dresden und/oder das Vertragsverlet-zungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entsprechend § 148 ZPO eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Ent-scheidung des Gerichtshofs beabsichtigt ist.

 
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