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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 2/08

Datum:
09.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 2/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0409.VII.VERG2.08.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 21. Dezember 2007 (VK 3- 142/07) auf- gehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, in dem mit Bekanntmachung im EU- Amtsblatt unter Nr. 2006/S 226-242735 begonnenen Vergabeverfahren betreffend die Bereitstellung von nationalen und internationalen WAN- Verbindungen sowie Verbindungen über die Einwahl in einem On-Demand- Bereich zum Transport von Daten den Zuschlag zu erteilen, ohne den Bie- tern die detaillierte Bewertungsmatrix mitzuteilen und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, neue Angebote einzureichen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragsgeg- nerin und die Beigeladene, diese als Gesamtschuldner.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendun- gen der Antragstellerin tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte.

Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter war für die Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außerge- richtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgsgegnerin sowie die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Verfahrensbetei- ligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

 
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