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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 17/08

Datum:
14.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 17/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0514.VII.VERG17.08.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 13. Februar 2008 (VK 29/07) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens vor der Vergabe-kammer hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Antragstellerin hat die im Verfahren vor der Vergabekammer ent-standenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war im Verfahren vor der Vergabekammer not-wendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tra-gen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 50.000 € festgesetzt.

 
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