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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 82/06

Datum:
21.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 82/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0221.I8U82.06.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. Mai 2006 verkündete Ur-teil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Teilschmerzensgeld in Hö-he von 7.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem je-weiligen Basiszinssatz seit dem 16. April 2004 zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger von Juni 2002 bis Mai 2004 ei-ne rückständige Verdienstausfallrente in Höhe von 22.109,52 € nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 2.763,69 € seit dem 01.06.2002,

aus weiteren 2.763,69 € seit dem 01.09.2002,

aus weiteren 2.763,69 € seit dem 01.12.2002,

aus weiteren 2.763,69 € seit dem 01.03.2003,

aus weiteren 2.763,69 € seit dem 01.06.2003,

aus weiteren 2.763,69 € seit dem 01.09.2003,

aus weiteren 2.763,69 € seit dem 01.12.2003,

und aus weiteren 2.763,69 € seit dem 01.03.2004 zu zahlen.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis

zum 31.12.2007 an den Kläger jeweils drei Monate im voraus

eine Verdienstausfallrente in Höhe von 2.763,69 € und für die

Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 27. April 2011 an den Kläger

jeweils drei Monate im voraus eine Verdienstausfallrente in Höhe

von 2.488,68 € zu zahlen.

4.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Verdienstaus-fallschaden (Sonderzahlung) in Höhe von 568,62 € für das Jahr 2002 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem 01.01.2003 sowie in Höhe von 574,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen.

5.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz aller künftigen materiel-len und immateriellen Schäden verpflichtet ist, die dem Kläger aus der ärztlichen Behandlung vom 06.03.2001 entstehen.

6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

7.

Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 92 % und der Kläger zu 8 % zu tragen.

Die kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 97 % und dem Kläger zu 3 % auferlegt.

8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Si-cherheit leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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