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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 75/07

Datum:
23.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 75/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1023.I8U75.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 2 O 376/06
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. April 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen – aus der Unterlassung der rechtzeitigen Augenuntersuchung zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstigeDritte übergehen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – beide Instanzen – tragen zu 29 % als Gesamtschuldner die Beklagten und zu 71 % der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 
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