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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 56/07

Datum:
10.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
I-8 U 56/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0410.I8U56.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 3 O 431/02
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 22.03.2007 verkündeten Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, über den vom Landgericht bereits ausgeurteilten Betrag hinaus an den Kläger weitere € 1.732,98 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen, die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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