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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 W 36/08

Datum:
06.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 W 36/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0506.I3W36.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 36/08
 
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird unter Zurückweisung des Rechtsmit-tels im übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:

Das Urteil der Rechtsbank Roermond, Sector Kanton, Gerichtsstelle Ven-lo, vom 07.09.2005, Az. 148198/CV EXPL 05-1754 ist für folgende Ver-pflichtung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen:

„Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin gegen Quittung 729,90 € nebst gesetzlicher Zinsen von 4 % aus 717,68 € seit dem 19.05.2005 bis zum 18.05.2006, nebst Zinsen von 4 % aus 746,39 € vom 19.05.2006 bis zum 31.12.2006 und von 6 % aus 749,39 € vom 01.01.2007 bis zum 18.05.2007 und nebst Zinsen von 6 % aus 781,89 € seit dem 19.05.2007 bis zum Tag der vollständigen Entrichtung zu zahlen abzüglich am 21.07.2005 gezahlter 539,18 €. Der Antragsgegner wird ver-urteilt, die bis zu diesem Urteil auf Seiten der Antragstellerin bezifferten Kosten des Rechtsstreits von 431,60 €, darunter 200 € als Honorar des Bevollmächtigten, zu tragen.

Darüber hinaus hat der Antragsgegner an die Antragstellerin Nachhonorar des Bevollmächtigten in Höhe von 119,00 €, Zustellungskosten in Höhe von 82,40 € und 71,86 € Auskunftskosten in Höhe von 36,30 € und Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 177,91 € zu zahlen.“

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

 
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