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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 48/08

Datum:
27.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 48/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1127.I2U48.08.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Mai 2008 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgege-ben,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

ein Aufzugsystem, aufweisend eine Kabine, ein Gegengewicht, ein Zugele-ment mit einer elastomeren Umhüllung zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts und eine Abschlussvorrichtung zum Befestigen eines Endes des Zugelements, bei denen das Zugelement ein Aufhängseil zum Aufhängen und Bewegen der Kabine und des Gegengewichts ist, die Abschlussvorrichtung eine Basis mit mindestens einer Backenfläche und einen Keil mit einer Mittellinie und mindestens einer unter einem vorbestimmten Winkel (f) von der Mittellinie positionierten Klemmfläche aufweist, der Keil in der Basis angeordnet ist, wobei die mindestens eine Klemmfläche neben der Backenfläche liegt, wobei das Zugelement zwischen der Klemmfläche und der Backenfläche angeordnet ist, wobei die Abschlussvorrichtung derart ist, dass für eine gegebene Länge (L) und Breite (W) der Klemmfläche bzw. des Zugelements der vorbestimmte Winkel (f) derart ist, dass bei Verwendung eine Zugkraft auf das Zugelement eine Normalkraft (Fn) gegen das Zugelement liefert, die eine Belastung erzeugt, die geringer ist als die maximale Druckbelastbarkeit (sc) der elastomeren Umhüllung,

und/oder

eine Kombination aus Abschlussvorrichtung und Zugelement, die daran an-gepasst ist, an das soeben bezeichnete Aufzugsystem angeschlossen zu werden, wobei das Zugelement eine elastomere Umhüllung aufweist, wobei die Abschlussvorrichtung eine Basis mit mindestens einer Backenfläche und einen Keil mit einer Mittellinie und mindestens einer unter eine vorbestimmten Winkel (f) von der Mittellinie des Keils positionierten Klemmfläche aufweist, wobei der Keil in der Basis angeordnet ist, wobei mindestens eine Klemmfläche neben der Backenfläche liegt, wobei das Zugelement zwischen der Klemmfläche und der Backenfläche angeordnet ist, wobei die Abschlussvorrichtung derart ist, dass für eine gegebene Länge (L) und Breite (W) der Klemmfläche bzw. des Zugelements der vorbestimmte Winkel (f) derart ist, dass wenn die Abschlussvorrichtung bei Verwendung mit dem Zugelement in dem Aufzugssystem verbunden ist, eine Zugkraft an dem Zugelement eine Normalkraft (Fn) gegen das Zugelement liefert, die eine Belastung erzeugt, die geringer ist als die maximale Druckbelastbarkeit (sc) der elastomeren Umhüllung,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

2.

Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin zuvor eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000 € erbringt.

Der weitergehende Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000.000 € festgesetzt.

 
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