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A.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. März 2007 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
a)
EAS-Etiketten mit einem Etikettenkörper, einem Befestigungsmittel zur Befestigung des Etiketten¬körpers an ei¬nem Artikel, das einen in dem Etikettenkörper auf¬nehmbaren Teil auf¬weist, einem Verhinderungsmittel in dem Etiketten¬körper zum Ver¬hindern auf lösbare Weise, dass der Teil des Be¬festigungsmittels aus dem Etikettenkörper herauszogen wird, und einem erfassbaren EAS-Sensor,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen Mittel in dem Etikettenkörper, insbesondere die in der nach-folgend ein¬geblendeten Abbildung der Unter¬schale des Etikettenkörpers
mit a. - c. gekennzeichneten Mittel, einen bogen¬förmigen Kanal de¬finieren, der von der Außenseite des Etikettenkörpers zu dem Ver¬hinderungsmittel führt, wobei der bogenförmige Kanal, insbesondere ent¬sprechend der nach-folgend eingeblendeten Abbildung
so ausgeführt ist, dass er einen bo¬genförmigen Finger aufnimmt und zu dem Ver¬hinderungsmittel führt, um das Ver¬hinderungsmittel da¬von frei-zugeben, dass es den Teil des Be¬festigungs¬mittels daran hindert, aus dem Etikettenkörper heraus¬gezogen zu werden;
b)
EAS-Etiketten mit einem Etikettenkörper, einem Verhinderungsmittel in dem
Etiketten¬körper zum Ver¬hindern auf lösbare Weise, dass der Teil eines Be-festigungsmittels aus dem Etikettenkörper herauszogen wird, und einem erfassbaren EAS-Sensor, bei denen Mittel in dem Etikettenkörper, insbesondere die in der nach¬folgend ein¬geblendeten Abbildung der Unter-schale des Etikettenkörpers
mit a. - c. gekennzeichneten Mittel, einen bogen¬förmigen Kanal de¬finieren, der von der Außenseite des Etikettenkörpers zu dem Ver¬hinderungsmittel führt, wobei der bogenförmige Kanal, insbesondere ent¬sprechend der nach-folgend eingeblendeten Abbildung
so ausgeführt ist, dass er einen bo¬genförmigen Finger aufnimmt und zu dem Ver¬hinderungsmittel führt, um das Ver¬hinderungsmittel da¬von frei-zugeben, dass es den Teil eines Be¬festigungs¬mittels daran hindert, aus dem Etikettenkörper heraus¬gezogen zu werden,
die geeignet sind, ein Be¬festigungs¬mittel zur Befestigung des Etiketten-körpers an einem Ar¬tikel, das ei¬nen in dem Etikettenkörper aufnehmbaren Teil aufweist, auf¬zunehmen,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Februar 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
3.
an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 18.925,60 Euro zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem
24. Februar 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
B.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.
C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.250.000,-- Euro festgesetzt.