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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 6/06 AktE

Datum:
23.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 6/06 AktE
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0123.I26W6.06AKTE.00
 
Leitsätze:

Leitsätze:

1. Sofern sich das erstinstanzliche Verfahren nach § 306 AktG a. F. und das Beschwerdeverfahren nach dem SpruchG richtet, bleibt die abhängige Gesellschaft trotz der Wertung des § 5 Nr. 1 SpruchG Beschwerdegegnerin.

2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der „vollen Entschädigung“, wenn der Unternehmenswert auf den Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung abgezinst wird und die Abfindung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG erst nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, verzinst wird.

3. Es ist unbedenklich, wenn der Zinssatz gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG geringer als der Kapitalisierungszinssatz ist.

Die Frage, ob im Falle einer formwechselnden Umwandlung einer abhängigen Gesellschaft für einzelne außenstehende Aktionäre die Abfindung um möglicherweise entstehende persönliche Ertragssteuern zu erhöhen ist, ist nicht im Spruchverfahren zu entscheiden.

 
Tenor:

Die angemessene Barabfindung für eine Aktie der F.N.AG im Nennbetrag von 50 DM wird auf 268,71 € (entspricht 525,55 DM) festgesetzt.

Der angemessene Ausgleich für die außenstehenden Aktio-näre der F.N.AG wird für jedes Geschäftsjahr und für jede Aktie im Nennbetrag von 50 DM auf 25,96 € (entspricht 50,77 DM) abzüglich der Körperschaftsteuerbelastung in Hö-he des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt. Die Verpflichtung gemäß § 4 Ziffer 1 und 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 9.9.1991, für das Ge-schäftsjahr, in dem die Beteiligungen der F.N.AG an Unter-nehmen der „Werkstoff- und Systemtechnik“ veräußert wor-den sind, einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 50 DM für jede F.N.AG-Aktie im Nennbetrag von 50 DM zu gewähren, bleibt hiervon unberührt.

Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückge-wiesen.

Die Kosten des Spruchverfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehen-den Aktionäre tragen die Antragsgegnerinnen.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 3.317.261,73 € festgesetzt.

 
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