Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02. Juli 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf -Einzelrichterin- teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.938,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. No-vember 2006 zu zahlen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
2A.
3Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird, ist die Klägerin mit ihrer auf Geldherausgabe (6.938,35 EUR nebst Zinsen) gerichteten, auf eine unbestritten gebliebene Forderung gestützten Klage abgewiesen worden, und zwar allein mit Rücksicht auf die vom beklagten Rechtsanwalt nachrangig erklärte Aufrechnung mit einer den Klageanspruch übersteigenden Honorarforderung (vgl. Kostennote vom 21. 05. 2005 über 8.365,92 EUR in der "Angelegenheit A", , künftig: Gegenforderung).
4Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie die Abweisung der Klage bekämpft. Sie bestreitet die Gegenforderung nach Grund und Höhe und ist der Ansicht, die Aufrechnung sei jedenfalls treuwidrig und im Übrigen im ersten Rechtszug verspätet erklärt worden. Sie beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.938,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.
6Der Beklagte, der die landgerichtliche Abweisung der von ihm vorrangig zur Aufrechnung gestellten weiteren neun Gegenforderungen (Honorare und Auslagen) in einer Gesamthöhe von (4.091,28 € + 2.128,72 €) 6.220,00 EUR nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen hat, bittet um
7Zurückweisung der Berufung.
8Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
10B.
11I. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, der Beklagte könne mit der Honorarforderung aus der "Angelegenheit A" gegen den Herausgabeanspruch aufrechnen; die erklärte Aufrechnung ist unzulässig.
121. Dem Rechtsanwalt, der vom Mandanten auf die Herausgabe von Fremdgeld in Anspruch genommen wird (§§ 675, 667 BGB), ist die Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus auftragsfremden Angelegenheiten nur dann gestattet, wenn ein solches Vorgehen nicht gegen Treu und Glauben im Rechtsverkehr (§ 242 BGB) verstößt (vgl. BGH NJW 1978, 1807, 1808 sub I.2b; 1995, 1425, 1426 sub II.1b; 2003, 140, 142 sub II.4c,bb; 2005, 2927 sub III; 2007, 2640, 2641).
132. Im Streitfall liegt ein solcher Verstoß vor. Denn der Beklagte hat die Aufrechnungslage durch Vertragsverstöße hergestellt.
143. Ohne Erfolg kommt der Beklagte auf die vom Landgericht als nicht bestehend zurückgewiesenen vorrangigen Aufrechnungspositionen in einer Gesamthöhe von 6.220,00 EUR zurück. Das Landgericht hat über diese Gegenforderungen rechtskraftfähig im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO entschieden, ohne dass diese Feststellungen wirksam angegriffen worden sind.
18a) Verteidigt sich die beklagte Partei mit mehreren Gegenforderungen gegen ihre Inanspruchnahme, so hat das Gericht über alle Gegenforderungen nacheinander zu entscheiden, und zwar in der Reihenfolge, in der sie von der beklagten Partei zur Aufrechnung gestellt worden sind und so lange, wie nicht die Hauptforderung durch die bereits geprüften Gegenforderungen als erloschen zu gelten hat (vgl. BGH NJW-RR 1992, 316; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1279).
19aa) Daraus folgt, dass alle vom Gericht mit negativem Ausgang geprüften Gegenforderungen als nicht bestehend im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO gelten, wobei sich die Rechtskraftwirkung jeder einzelnen Gegenforderung der Höhe nach auf die Höhe der Hauptforderung beschränkt (BGH aaO). Nach dem Eintritt der (Teil)Rechtskraft des Urteils kann eine solche Gegenforderung nicht mehr Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung sein, sei es in einem neuen Prozess, sei es im Rechtsmittelverfahren allein der klagenden Partei (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 322 Rn 21).
20bb) Daraus folgt ferner, dass die beklagte Partei im Umfange der rechtskraftfähig als nicht bestehend zurückgewiesenen Gegenforderungen im Sinne des § 511 ZPO beschwert ist und Rechtsmittel einlegen kann, und zwar auch dann, wenn die Klage nur wegen nachrangiger Gegenforderungen abgewiesen worden ist (vgl. BGH aaO; Zöller/Gummer/Heßler, aaO, vor § 511 Rn 6a m.w.N.).
21b) Im Streitfall hat das Landgericht sämtliche vorrangig zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, von denen keine der Höhe nach die Hauptforderung übersteigt, geprüft und rechtskraftfähig als nicht bestehend erkannt. Der Beklagte hat sie damit durch das nur von der Klägerin angefochtene Urteil verloren.
22II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.
23Berufungsstreitwert: 6.938,35 EUR