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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 108/07

Datum:
10.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 108/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0410.I24U108.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 10 O 439/06
 
Tenor:

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Klage hin-sichtlich der auf den Teilbetrag von 5.618,00 € (Schadenser-satz) geforderten Zinsen unschlüssig ist, soweit Zinsen in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz eingeklagt sind. Die Klägerin wird anheimgestellt, die Klage insoweit zurückzunehmen. Der Beklagte mag sich einer sol-chen Teilklagerücknahme zur Vermeidung unnötiger Kosten - nämlich der Terminsgebühren - anschließen. Erklärungsfrist für beide Parteien: 2 Wochen.

2. Für den Fall der Teilklagerücknahme (wie Ziff. 1.) beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von 2 Wo-chen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kosten-rechtlich privilegiert ist.

 
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