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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 58/07

Datum:
08.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 58/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0208.I23U58.07.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 04. April 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel insgesamt wie folgt neugefasst:

I.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 17.558,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger weitere 34.953,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen, die durch die Beseitigung folgender Mängel des Hauses L in K entstehen, davon 33 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2.:

Mangelhafte Verfüllung des Arbeitsraums mit lehmigen/bindigen Material, mangelhafte Entsorgung des Sicker-/Oberflächenwassers und Entwässerung der Lichtschächte

Mangelhafte Abdichtung der Durchdringungen in der Kelleraußenwand für Ver-/Entsorgungsleitungen

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1. verpflichtet ist, den Klägern 33 % aller weiteren Schäden zu ersetzen, die durch die Beseitigung der vorgenannten beiden Mängel des Hauses L in K entstehen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen, die durch die Beseitigung folgender Mängel der Hauses nebst Garage L in K entstehen, davon 50 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2.:

Mangelhafte Horizontal- und Vertikalabdichtung der Garagenwände im Fußpunktbereich

Mangelhafte Ausführung der Anschlussfuge Wohnhaus/Garage

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1. verpflichtet ist, den Klägern 50 % aller weiteren Schäden zu ersetzen, die durch die Beseitigung der beiden vorgenannten Mängel des Hauses nebst Garage L in K entstehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Kleve 2 OH 32/01) sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern zu 42 %, dem Beklagten zu 1. zu weiteren 38 % und den Klägern zu 20 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.

werden zu 11 % den Klägern und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 36 % den Klägern auferlegt, im übrigen tragen die Beklagten zu 1. und 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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