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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 16/08

Datum:
30.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-22 U 16/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0530.I22U16.08.00
 
Rechtskraft:
ja
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 27.11.2007 verkündete

Urteil des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 73.036,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit in erster Instanz haben die Klägerin zu 29 % und die Beklagte zu 1) zu 71 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 21 % und die Beklagte zu 1) zu 79 % zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beklagten zu 2) findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf eine Vollstre-ckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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