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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 W 11/08

Datum:
01.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-21 W 11/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0701.I21W11.08.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse II und III des Landgerichts Wuppertal vom 18.02.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die festzusetzenden Kosten - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit der Maßgabe an das Landgericht zurückverwiesen, dass Kosten des außergerichtlich beauftragten Architekturbüros Sch... und H... dem Grunde nach erstattungsfähig sind.

Eine Beschwerdegebühr fällt nicht an.

 
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