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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 45/07

Datum:
18.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 45/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0318.I21U45.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 4 O 279/06
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.02.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg (Az.: 4 O 279/06) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.08.2006 an die Wohnungseigentümergemeinschaft A… in B… zu zahlen hat und auch weitere Kosten, die dem Feststellungsausspruch des Urteils unterfallen, an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu leisten sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin zu 2. werden der Streithelferin zu 1. auferlegt, die Streithelferin zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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