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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 21/08

Datum:
28.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 21/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1028.I21U21.08.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.01.2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts D. unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.975 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2005 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.380 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.245 € seit dem 27.01.2005 und von weiteren 135 € seit dem 29.12.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Kosten einschließlich der Kosten eines bauüberwa-chenden Architekten zu ersetzen, die zur Beseitigung der Mängel an der Iso-lierung des Bodens unterhalb des Ofens entstehen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. darüberhinaus verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Kosten einschließlich der Kosten eines bauüberwachen-den Architekten zu ersetzen, die zur Beseitigung der übrigen Mängel und Schäden im Zusammenhang mit der in dem Objekt B. 7, 47167 D. eingebau-ten Kachelofenanlage entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der 1. Instanz tragen die Gerichtskosten (einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens) und die außergerichtlichen Kos-ten der Klägerin diese zu 74 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 14 % und der Beklagte zu 1. zu weiteren 12 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 74 % und der Beklagte zu 1. zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt dieser zu 55 % und die Klägerin zu 45 %.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Gerichtskosten und die au-ßergerichtlichen Kosten der Klägerin diese zu 88 % und der Beklagte zu 2. zu 12 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben dieser 55 % und die Klägerin 45 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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