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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 102/08

Datum:
11.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 102/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0811.I20W102.08.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2008 abgeän-dert.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Oran-gensaft aus Orangensaftkonzentrat zu werben: „Orangensaft“ gemäß Werbung „X. informiert ... ab Mo. 26. Mai“.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ord-nungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, angedroht.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

 
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