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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 203/07

Datum:
07.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 203/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0407.I1U203.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 3 O 64/07
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. August 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 7.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW BMW 730i, Fahrzeugidentifizierungsnummer XXX.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2. seit dem 15.02.2007 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte zu 2. wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 333,85 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) voll, die Beklagte zu 2) die des Klägers zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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