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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 99/08

Datum:
22.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 99/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1022.I18U99.08.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 20.02.2008 - 25 O 445/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Ne-beninterventionen verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers und dessen Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. dessen Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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