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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 103/07

Datum:
15.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 103/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0215.I17U103.07.00
 
Tenor:

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. 04. 2007 verkündete

Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.829,13 EUR nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.634,85 EUR

seit dem 08. 02. 2005 sowie aus 2.194,28 EUR seit dem 30. 11. 2006 zu

zahlen.

Die hinsichtlich der Verzinsung weitergehende Klage wird abgewiesen, die

Berufung insoweit zurückgewiesen.

Von den Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger

vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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