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Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.11.2006 verkünde-te Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger verlangt als Schadensersatz die Rückzahlung des von ihm zum Erwerb von Anteilsscheinen an der Beklagten zu 1. eingesetzten Kapitals.
4Die Beklagte zu 1. wurde im Jahr 1997 gegründet. Die Beklagte zu 1., die ihren Sitz in ... hat und weder über eigenes Personal noch eine eigene Telefon- und Telefax-Nr. verfügt (Bl. 162; 198; 235 GA), erwarb im Jahr 1998 99,975 % der Geschäftsanteile an der ..., die wiederum 86 % der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2. hält (Bl. 325; 333 GA) und 20 % an der .... Die Beklagte zu 2. hält an neun in der Türkei ansässigen und dort werbend in den Branchen Bau, Textil, Tourismus, Außenhandel, Technologie und Finanzwesen tätigen Unternehmen Beteiligungen zwischen 34,12 % und 99 % (Bl. 2, 326 GA). Auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1. wurden neben der Anschrift der Beklagten zu 1. auch die Anschrift und die Telefon-Nr. der Beklagten zu 2. in ... als auch der gemeinsamen Repräsentanz in ... genannt (Bl. 3, 162, 198, 215, 235 GA).
5Die Beklagte zu 1., die über ein bewilligtes Kapital von mehr als € 70 Mio. verfügt, veräußerte ihre Anteilsscheine an ca. 5.000 Kleinanleger türkischer Abstammung, insbesondere aus Deutschland, ohne zuvor ihre Vertriebstätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zweck der Beklagten zu 1. ist die Kapitalanlage unter Beachtung des islamischen Zinsverbots (Bl. 4, 335 GA). Der Kläger verfügte über keinerlei Erfahrungen mit Kapitalanlagen (Bl. 5 GA), als er, ohne einen schriftlichen Verkaufsprospekt erhalten zu haben, in einer Moschee in ... am 28.04.1999 und am 01.10.1999 Beteiligungen an der Beklagten zu 1. gegen Barzahlungen von DM 10.000,- und DM 9.900,-. erwarb. Über diese Zahlungen erhielt er Quittungen ausgestellt (Bl. 13-16 GA). Für die Verwahrung der nicht börsennotierten Anteilsscheine wurde keine Depotbank eingeschaltet. Auf den Anteilsscheinen ist in Englisch unter Ziffer 5.2 vermerkt, dass die Beklagte zu 1.) Kredite mit oder ohne Besicherung durch ihr Vermögen aufnehmen darf (Bl. 18 GA). Nach Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1., die der Kläger bei seinen Zahlungen ausgehändigt bekam, sind die Beteiligungen nur zum 31.12. eines Jahres kündbar mit der Folge, dass im Jahr der Kündigung keine Renditezahlung beansprucht werden kann und der Kapitalbetrag erst zum 31.12. des Folgejahres zurückgezahlt wird (Bl. 197; 215 GA). Der Kläger kündigte seine Beteiligungen, was ihm die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 01.09.2000 mit Wirkung zum 31.12.2001 bestätigte (Bl. 5., 10 GA). Das von ihm eingesetzte Kapital erhielt er dennoch nicht zurück. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2., welche die Beklagte zu 1. steuert, gab bei einem im Februar 2004 in dem türkischen Fernsehmagazin Desifre ausgestrahltem Interview an, die Beklagte zu 1. könne aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage derzeit keine Zahlungen an ihre Anleger leisten (Bl. 199, 236 GA).
6Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1. sei von der Beklagten zu 2. gegründet worden, um die Vorgaben für das türkische Kapitalmarktrecht zu umgehen (Bl. 200 und 236 GA). Die Beklagte zu 1. habe ihre Anteilsscheine in einer Moschee in ... angepriesen und erst daraufhin habe er sich an den Zeugen ... gewandt, um die Anteilsscheine zu erwerben (Bl. 251 GA).
7Die Klage ist am 14.07.2004 bei Gericht eingegangen. Das oberste Gericht der ... hat mit Schreiben vom 26.10.2004 bescheinigt, dass unter der Anschrift der Beklagten zu 1. keine Zustellung möglich ist (Bl. 51, 53 GA). Mit Schriftsatz vom 02.03.2006 hat der Kläger die Firma und die Anschrift der Beklagten zu 2. korrigiert (Bl. 121 GA). Die Zustellung der Klageschrift mit berichtigtem Passivrubrum ist am 08.06.2006 bewirkt worden (Bl. 156 GA).
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 10.174,71 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.10.1999 zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten haben die Zuständigkeit gerügt und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben gemeint, der Vortrag des Klägers zur Beherrschung der Beklagten zu 1. durch die Beklagte zu 2. sei unsubstanziiert (Bl. 235 GA). Der Kläger sei von sich aus zu dem Zeugen ... gekommen, um Anteilsscheine zu erwerben (Bl. 248 GA).
13Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, € 10.174,71 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.10.1999 zu zahlen. Das Landgericht hat sich gemäß § 32 ZPO für zuständig erklärt. Es hat gemeint, die Beklagte zu 1. hafte dem Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2, 7, 8 Auslandinvestmentgesetz. Dieses Gesetz sei anwendbar, weil die Beklagte zu 1. eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Gesetzes sei, die im öffentlichen Vertrieb ihre Anteile veräußert und diese Tätigkeit ohne Anzeige gemäß § 7 Auslandsinvestmentgesetz und unter Verstoß gegen die Depotbankpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Auslandinvestmentgesetz vorgenommen habe. Die Beklagte zu 2. sei gemäß § 826 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig, da sie in das Vertriebssystem der Beklagten zu 1. eingebunden gewesen sei, sich in leichtfertiger und damit sittenwidriger Weise der Erkenntnis verschlossen habe, dass dieses Vertriebssystem nicht den investmentrechtlichen Anforderungen genügt und mit bedingten Vorsatz das Kapital des Klägers einem Verlustrisiko zugeführt habe. Die Ansprüche seien nicht verjährt, weil der Kläger von den vorgenannten Bestimmungen keine Kenntnis gehabt habe.
14Gegen diese rechtliche Würdigung richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie halten ihre Zuständigkeitsrüge aufrecht, da ihrer Meinung nach der Gerichtsstand des § 32 ZPO durch § 32 b ZPO ausgeschlossen sei. Sie meinen, das Landgericht habe keine hinreichenden Tatsachen dafür festgestellt, dass die Beklagte zu 1. ihre Anteilsscheine öffentlich vertrieben habe (Bl. 296 GA). Eine Anwendung des Auslandinvestmentgesetzes scheitere auch daran, dass die Beklagte zu 1. eine vermögensverwaltende Holding- und keine ausländische Investmentgesellschaft sei (Bl. 324 ff GA). Die Ausführungen des Landgerichts zu der Verjährung seien unverständlich (Bl. 297 GA). Für eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2. habe das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen (Bl. 298 GA).
15Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung begehrt, verteidigt das angefochtene Urteil, indem er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.
16Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Im Übrigen wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17II.
18Die zulässige Berufung ist unbegründet. Ihre Angriffe gegen die überzeugende rechtliche Würdigung des Landgerichts haben keinen Erfolg, da die Klage in dem vom Landgericht zuerkanntem Umfange zulässig und begründet ist.
19a) Gemäß § 1 Abs. 1 AuslandinvestmentG unterfällt der Erwerb von Anteilen an der Beklagten zu 1. dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Entgegen der Meinung der Berufung handelt es sich um ausländische Investmentanteile, die im öffentlichen Vertrieb abgesetzt worden sind:
22aa) Ausländische Investmentanteile sind u.a. Einlagen an einem ausländischen Recht unterstehendem Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist. Wie § 1 Abs. 1 Satz 2 AuslandinvestmentG klarstellt, wird der Grundsatz der Risikomischung auch gewahrt, wenn man an dem risikogemischten Vermögen nur mittelbar über ein anderes Vermögen beteiligt ist. Ziel der Risikomischung ist die Kapitalwerterhaltung. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob ein Vermögen nach diesem Grundsatz angelegt wird, ist zum einen der objektive Geschäftszweck des Fonds und zum anderen die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens (Brinkhaus/Scherer, KAGG, Auslandinvestmentgesetz, 2. Auflage, II § 1 Rz. 46). Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich den bei juris zu diesem Thema veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Koblenz und Karlsruhe (OLG Koblenz, Urteil vom 15.02.2007- 5 U 1248/06, Rz. 11f bei juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2006 – 1 U 190/05, Rz. 38 bei juris sowie Urteil 06.10.2005 – 12 U 108/05) keine abweichende Rechtsauffassung entnehmen. Das Oberlandesgericht Koblenz gelangte nur deshalb zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil es im dortigen Verfahren noch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen mangelte, um die vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen für eine Investmentgesellschaft als erfüllt zu erachten. Das ist hier anders: Der Zweck der Beklagten zu 1. ist, was in zweiter Instanz unstreitig geworden ist, die Kapitalanlage unter Beachtung des islamischen Zinsverbots (Bl. 335 GA). Dass die Beklagte zu 1. ihrer Zwecksetzung nach eine Investmentgesellschaft ist, wird ferner durch das Wort "Investment" in ihrer Firma unterstrichen sowie durch Ziffer 5.1 ihrer Satzung deutlich: "The objects for wich the Company is established are to buy, sell underwrite, invest in, exchange or otherwise acquire and to hold, manage, develop, deal with and turn to account any bonds, debentures, shares, ....". Entsprechend dieser Zwecksetzung hat die Beklagte zu 1. ihr gesamtes Kapital bei ca. 5.000 Kleinanlegern eingesammelt. Nach der Lebenserfahrung ist der Kleinanleger– wegen seiner begrenzten Mittel an erspartem Kapital – primär an der Kapitalwertsicherung interessiert. Dem hat die Beklagte zu 1. ersichtlich dadurch Rechnung getragen, dass sie über die Beklagte zu 2. ihr Vermögen - im Sinne der Risikostreuung – in 9 verschiedenen Unternehmen angelegt hat, die wiederum aus 6 verschiedenen Branchen stammen. Angesichts dieser Umstände, eindeutiger auf Kapitalwertsicherung ausgerichteter Gesellschaftszweck und tatsächlich risikodiversifizierte Vermögensanlagen, stünde der Annahme von ausländischen Investmentanteilen auch nicht entgegen, wenn die Beklagte zu 1. tatsächlich, wie sie unsubstanziiert behauptet hat (Bl. 326 GA), maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmen ausüben würde, an denen sie beteiligt ist.
23bb) Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, erfolgte die Veräußerung der Anteile an der Beklagten zu 1. auch im öffentlichen Vertriebsweg. Erforderlich ist eine Absatztätigkeit, die sich an einen unbestimmten, individuell nicht begrenzten oder begrenzbaren Personenkreis richtet (a.a.O., Rz. 10.). Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1. eine solche Absatztätigkeit entfaltet hat. Dies wird durch die stattliche Zahl von ca. 5.000 Anlegern, welche die Beklagte zu 1. geworben hat, indiziert. Besondere Umstände, die gegen diese Indizwirkung sprechen, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Entsprechend dem Zweck des AuslandinvestmentG, den inländischen Anleger zu schützen und für Wettbewerbsgleichheit zwischen in- und ausländischen Investmentfonds zu sorgen (a.a.O., Rz. 1), entscheidet über die Anwendung des AuslandinvestmentG die Vertriebsorganisation insgesamt, nicht jedoch, ob der Vertriebsweg in jedem konkreten Einzelfall eingehalten wurde. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger, wie er behauptet, erst nach einer Anpreisung durch die Beklagte zu 1. in einer Moschee die Anteilsscheine gekauft hat oder, wie die Beklagten behaupten, dieses Geschäft von sich aus tätigte.
24a) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Beklagte zu 2. maßgeblich in den Vertrieb der Anteilsscheine der Beklagten zu. 1 in Deutschland eingebunden war. Dies folge daraus, dass die Beklagte zu 1. durch die Beklagte zu 2. gegründet worden sei, ein Herr ... mit einer auf die Beklagte zu 2. lautenden Visitenkarte Aktienkäufe für die Beklagte zu 1. zustande gebracht habe, die Kontaktdaten der Beklagten zu 2. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1. genannt werden, sämtliche Anleger der Beklagten zu 1. bei der Beklagten zu 2. registriert seien und der Vorstand der Beklagten zu 2. gegenüber dem türkischen Fernsehen auch Auskünfte über die Ansprüche der Beklagten zu 1. gegeben habe. Die Berufung gibt keinen Anlass, im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung zu zweifeln. Die Berufung meint lediglich, die von dem Landgericht hierfür festgestellten Indizien würden nicht hinreichen, um eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2. für den Vertrieb der Beklagten zu 1. anzunehmen. Dieser Meinung ist der Senat nicht. Vielmehr steht nach der Überzeugung des Senats aufgrund der vorgenannten und weiterer festgestellten Tatsachen sogar fest, dass die Beklagte zu 1. lediglich eine "Briefkastenfirma" ohne eigenen Geschäftsbetrieb ist und folglich der Beklagten zu 2. den Vertrieb ihrer Anteilsscheine ganz überlassen hat. Die Beklagten haben der Behauptung der Klägerin nicht widersprochen, dass die Beklagte zu 1. an ihrem Geschäftssitz in ... über kein Personal verfügt. Dies wird auch durch die Tatsache belegt, dass ausweislich des Schreibens des Obersten Gerichts der ... vom 26.10.2004 eine Zustellung unter Anschrift der Beklagten zu 1. nicht möglich war. Ferner ist davon auszugehen, dass das Büro der Beklagten zu 1. in ... noch nicht einmal über Telefon und Telefax verfügt. Die Beklagten haben die entsprechende Behauptung des Klägers nur in unerheblicher Weise bestritten. Da auf keinem der Geschäftspapiere der Beklagten zu 1. entsprechende Telefonnummern genannt werden, hätten die Beklagten zumindest die angeblichen Telefonnummern nennen müssen. Folglich sind alle Behauptungen der Beklagten zu einem eigenem Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1. vollständig widerlegt. Angesichts dieser vom Landgericht festgestellten Umstände, insbesondere der Kontaktdaten der Beklagten zu 2. auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1., der Registrierung aller Aktionäre der Beklagten zu 1. bei der Beklagten zu 2. und der öffentlichen Stellungnahme des Vorstands der Beklagten zu 2. zu Ansprüchen von Anlegern der Beklagten zu 1. ist zu schlussfolgern, dass die Beklagte zu 2. faktisch den Vertrieb der Anteilsscheine der Beklagten zu 1. übernahm.
30III.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
36Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
37Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Wie oben dargelegt, weicht das Urteil entgegen der Meinung der Beklagten nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgericht ab.
38... ... ... Vorsitzender Richter Richter am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht