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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 W 67/08

Datum:
03.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 67/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0903.I15W67.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 8 O 76/08
 
Tenor:

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird dem Antragsgegner in Ergänzung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Kleve vom 20. September 2006 (Az.: 8 O 104/06) untersagt, über die Bankkonten der Antragstellerin (vormals D. KG Steuerberatungsgesellschaft) zu verfügen, insbesondere über die folgenden Bankkonten:

… diverse Kontoverbindungen …

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 20.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaftoder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Beschwerdewert: bis 15.000,00 €

 
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