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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-13 U 60/08

Datum:
23.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-13 U 60/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1023.I13U60.08.00
 
Rechtskraft:
ja
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 17.04.2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.067,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.10.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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