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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 94/08

Datum:
20.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 94/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1020.I10W94.08.00
 
Leitsätze:

§ 21 GKG

Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist das Gericht weder verpflichtet, mit der Anhörung des Gegners zuzuwarten, bis die Bedürftigkeit des Antragstellers ab-schließend geklärt ist, noch hat es den anwaltlich vertretenen Antragsteller auf etwai-ge mit der Anhörung des Gegners verbundene Kosten hinzuweisen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 11. Zivil-kammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 05.08.2008 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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