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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 93/08

Datum:
17.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 93/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1217.I10W93.08.00
 
Leitsätze:

§ 91 Abs. 1 ZPO

Selbst wenn es für Anwälte und Parteien in Patenrechtsstreitigkeiten der Üblichkeit entsprechen sollte, in der „business-class“ eines Flugzeuges zu reisen, können die gegenüber der „economy-class“ erheblich höheren Flugkosten nicht dem unterlege-nen Prozessgegner aufgebürdet werden.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofor-tige Beschwerde der Beklagten zu 1) der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 08.07.2008 teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2008

(I-2 U 53/06) sind von der Beklagten zu 1) EUR 37.386,95 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.04.2008 aus EUR 36.977,60 und aus weiteren EUR 409,35 an die Klägerin zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 98 % die Beklagte zu 1) und zu 2 % die Klägerin.

 
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