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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 74/08

Datum:
21.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 74/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1021.I10W74.08.00
 
Leitsätze:

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Ist im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, sind die Kosten des Rechtsanwaltes objektiv nicht mehr notwendig und damit nicht erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auf eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme kommt es nicht an.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin - vom 07.02.2008 auf-gehoben und der Festsetzungsantrag der Beklagten vom 09.01.2008 zurück-gewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

 
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